Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5724
BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06 (https://dejure.org/2007,5724)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2007 - IX R 28/06 (https://dejure.org/2007,5724)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2007 - IX R 28/06 (https://dejure.org/2007,5724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EigZulG § 1; ; EigZulG § ... 2; ; EigZulG § 17; ; EigZulG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; EigZulG § 17 Satz 2; ; AO § 165; ; AO § 165 Abs. 2; ; FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 82; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO §§ 166 ff.; ; ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 8; ; GenG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 17
    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

  • datenbank.nwb.de

    Keine Eigenheimzulage für eine Beteiligung an einer Genossenschaft, die wie ein Bauträger auftritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 17
    Eigenheimzulage; Genossenschaft; Genossenschaftsanteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00

    EigZulG § 17

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06
    Nur der mitgliedernützige Zweck der genossenschaftlichen Vereinigungsform (siehe § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes --GenG-- i.d.F. des Gesetzes vom 16. Oktober 2006, BGBl I 2006, 2230; eingehend Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 1 Rz 6, m.w.N., und Rz 46 a.E., zu Wohnungsgenossenschaften; vgl. auch Schulte in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 35. Aufl. 2006, § 1 Rz 59 ff.) rechtfertigt deren Begünstigung (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274, unter II. 4. a).

    Damit nicht in Widerspruch steht die Rechtsprechung des BFH, nach der Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG (i.d.F. der Streitjahre) nicht davon abhängt, ob der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (so BFH-Urteil in BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274).

    Auch reine Kapitalanleger, die nicht beabsichtigen, eine Genossenschaftswohnung je zu nutzen, verfolgen zwar nicht das Ziel, mit der Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft eine Vorstufe zum späteren Erwerb der Wohnung zu erreichen, werden aber gefördert, wenn sie --so der BFH in BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274 unter II. 3. c aa-- dazu beitragen, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind.

  • FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 4038/05

    Eigenheimzulage bei Anteilen an Genossenschaft

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06
    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1145 veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, die Tätigkeit der M sei entgegen ihrer Satzung auf die Erstellung von Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften und deren sofortiger Veräußerung ausgerichtet gewesen und unterfalle deshalb nicht § 17 EigZulG.
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 3 K 253/04

    Voraussetzungen der Förderung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG: Überlassung

    Mit Blick auf das im Laufe des Klageverfahrens ergangene BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 28/06 (BFH/NV 2007, 1635) weist die Klägerin darauf hin, dass ein Bauträger seinen Kunden keinesfalls anbieten würde, den Erwerb von Wohnungseigentum durch ratierliche Ansparung zu finanzieren.

    Die Klägerin sieht gegenüber dem Urteil des BFH in BFH/NV 2007, 1635 weitere wesentliche Sachverhaltsunterschiede.

    b) So deutet nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 2007, 1635 mit weiteren Nachweisen) bereits der Wortlaut des § 17 Satz 2 EigZulG darauf hin, konkrete materielle Mindestanforderungen an die Art der Tätigkeit der Genossenschaft zu stellen, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt im Sinne des § 2 EigZulG begünstigt: Bei der betreffenden Genossenschaft muss es sich hiernach um eine solche handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern - unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks - auch tatsächlich zum Wohnen überlässt.

    c) Besonderer Anreize bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2007, 1635 hingegen dann nicht, wenn es einer Genossenschaft gar nicht um ein "genossenschaftliches Wohnen" geht, sie vielmehr wie ein Bauträger Wohnungen errichtet und sofort wieder veräußert.

    Ergänzend ist an dieser Stelle noch festzustellen, dass es nach der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2007, 1635 insbesondere auch nicht auf subjektive Voraussetzungen bei den Genossenschaftsmitgliedern ankommt.

    Vielmehr ist es Sache des Investors, wenn er Anteile an einer Genossenschaft erwirbt, die nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt (so BFH in BFH/NV 2007, 1635).

    Da die im Urteil des BFH vom 29. März 2007 IX R 28/06 (BFH/NV 2007, 1635) ausgeführten Rechtsgrundsätze nach Auffassung des Senats genügen, um die Frage, ob die Klägerin im fraglichen Feststellungszeitraum die Anforderungen an ein wohnungswirtschaftliches Handeln einer Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfüllt hat, eindeutig zu verneinen, kam eine Revisionszulassung mangels Entscheidungserheblichkeit der bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen nicht mehr in Betracht.

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 10 K 3944/08

    Zur Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG für die Beteiligung an einer Genossenschaft

    Bereits der Wortlaut des § 17 Satz 2 EigZulG deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1635).

    Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

    Besonderer Anreize im Sinne des EigZulG bedarf es aber nicht, wenn es einer Genossenschaft gar nicht um "genossenschaftliches Wohnen" geht, weil sie nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht darauf ausgerichtet ist, Wohnraum für Genossenschaftsmitglieder zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

    Nur der mitgliedernützige Zweck der genossenschaftlichen Vereinigungsform (siehe § 1 Abs. 1 GenG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Oktober 2006, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2006, 2230; eingehend Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 1 Rz 6, m.w.N., und Rz 46 a.E., zu Wohnungsgenossenschaften; vgl. auch Schulte in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 35. Aufl. 2006, § 1 Rz 59 ff.) rechtfertigt deren Begünstigung (so BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BFHE 197, 507 , BStBl II 2002, 274 , unter II. 4. a; vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

    Daran ändert sich auch nichts, wenn sie in ihrer Satzung ihren Mitgliedern formal das Recht einräumt, Wohnungen zu nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

    § 17 EigZulG kennt keine Vertrauensschutzregel (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; so auch Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 17 Rz. 12).

    Es ist Sache des Investors, wenn er Anteile an einer Genossenschaft erwirbt, die nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt (siehe BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Anwendungsbereich

    Der Genossenschaft muss es um genossenschaftliches Wohnen gehen, sie darf nicht wie ein Bauträger Wohnungen errichten und sofort wieder veräußern (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635, m.w.N.).

    Dabei muss aber auch eine Überlassung von Wohnungen an Genossen beabsichtigt sein und stattgefunden haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1635).

    Insoweit muss es sich lediglich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1635).

  • FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 1531/07

    Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen

    Denn die Begünstigung der Genossenschaft durch die Förderung nach § 17 EigZulG ist durch den mitgliedernützigen Zweck dieser Vereinigungsform gerechtfertigt (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 und Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 -, BStBl II 2009, 447; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

    § 17 EigZulG stellt auch nicht aus Gründen eines Vertrauensschutzes auf subjektive Tatbestände in der Person der Genossenschaftsmitglieder ab (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 - 10 K 3944/08 -, EFG 2011, 510; vgl. auch Erhard, in: Blümich, a.a.O., Rn. 22).

    § 17 EigZulG enthält keine Vertrauensschutzregelung (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2007 - IX R 28/06 -, BFH/NV 2007, 1635 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2010 - 10 K 3944/08 -, EFG 2011, 510).

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 6 K 304/05

    Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Keine Förderung einer

    Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift deutet auf die Art der Tätigkeit der Genossenschaft hin, deren Anteile das Gesetz wie ein Objekt i.S. des § 2 EigZulG begünstigt: Es muss sich um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt ( BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2007, 1635).

    Nur unter dieser Voraussetzung ist das geförderte Anteilseigentum mit Wohnungseigentum überhaupt vergleichbar ( BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

  • FG Hamburg, 15.10.2009 - 5 K 152/07

    Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für künftige Förderzeiträume nach

    Das BMF-Schreiben vom 21.12.2004 sorge für ein einheitliches, gesetzeskonformes Verwaltungshandeln; dies werde durch die Entscheidung des BFH vom 29.03.2007 (IX R 28/06) bestätigt.

    Danach muss es sich um eine Genossenschaft handeln, die - wie die E - von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH Urteil vom 29.03.2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

  • BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10

    Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch

    Vor diesem gesetzlichen und satzungsmäßigen Hintergrund hat das FG --in Anlehnung an die schon vorhandene Rechtsprechung (insbesondere BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635, und vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447)-- innerhalb des Geschäftsbetriebs der Klägerin kein Überwiegen von Mitgliedergeschäften (gegenüber solchen mit Nichtmitgliedern; s. Bauer, Genossenschafts-Handbuch, § 1 GenG Rz 38) feststellen können.
  • FG Münster, 20.12.2007 - 12 V 2956/07

    Voraussetzungen Eigenheimzulage auf Genossenschaftsanteile

    Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 2 EigZulG muss es sich bei der Genossenschaft hinsichtlich der Art ihrer Tätigkeit um eine solche handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohnen überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).

    Diese letztgenannte Fördermöglichkeit entspricht aber dann nicht mehr dem Zweck, das genossenschaftliche Wohnen zu fördern, wenn sich eine Genossenschaft wie ein Bauträger ausschließlich mit der Herstellung und der Veräußerung von Wohnungen beschäftigt, ohne diese an ihre Mitglieder zu überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 28/06 a. a. O.).

  • BFH, 24.02.2010 - IX R 51/09

    Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation

    Wenn der Gesetzgeber mit der Begünstigung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen vermeiden wollte, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)Eigentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, S. 5, Tz. 13, zu Art. 1), so ist es nur der mitgliedernützige Zweck der genossenschaftlichen Vereinigungsform (§ 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes --GenG--), der deren Begünstigung rechtfertigt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274, unter II.4.a, und vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635).
  • BFH, 31.07.2007 - IX B 36/06

    Verwendung des Geschäftsguthabens einer Genossenschaft zu

    Der BFH hat mit dem Beschluss vom 25. Juni 2007 IX B 55/07 entschieden, dass angesichts noch fehlender höchstrichterlicher Entscheidung zur Frage, in welchem Umfang die --unabdingbare (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 28/06)-- wohnungswirtschaftliche Verwendung eines Geschäftsguthabens von Genossenschaften gegeben sein muss, um eine Förderung ihrer Genossen nach § 17 EigzulG zu ermöglichen und inwieweit dabei die bislang von der Finanzverwaltung zugrunde gelegte sog. Zweidrittel-Grenze von Bedeutung sein kann, ernstliche Zweifel gegen Bescheide der Finanzverwaltung bestehen, die auf diese Zweidrittel-Grenze --wie die streitbefangene Feststellung-- gegründet sind.
  • BFH, 25.06.2007 - IX B 55/07

    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

  • OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 12 U 240/07

    Prospekthaftung: Hinweis auf die Möglichkeit der Bewilligung einer

  • OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 12 U 239/07

    Prospekthaftung: Hinweis auf die Möglichkeit der Bewilligung einer

  • FG Sachsen, 11.09.2007 - 2 K 2346/03

    Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender

  • FG Nürnberg, 25.01.2013 - 7 K 1688/10

    Voraussetzungen einer Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG - Grenzen des

  • FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 1180/06

    Aufhebung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

  • FG Hessen, 16.08.2008 - 4 K 3579/07

    Eigenheimzulage auf Genossenschaftsanteil

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht